Finanzordnung
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden am Anfang des Kalenderjahres erhoben. Bei unterjährigem Vereinsbeitritt anteilig 1/12tel ab Aufnahmemonat. Der Beitrag richtet sich nach Alter des Mitgliedes, sowie der Mitgliedsart. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages befindet die jährliche Generalversammlung.
- Alter des Mitgliedes bei Einzelmitgliedschaft
- Kinder 12 € Jahresbeitrag
- Erwachsene 30 € Jahresbeitrag
- Mitgliedsart
- Ehrenmitglied und Ehrenvorstand beitragsfrei
- Familien (Ehepaar und ggf. eigene Kinder) 50 € Gesamtjahresbeitrag
§ 2 Kassenabrechnung bei Festlichkeiten
(1) Die Abrechnung der Vereinskasse(n) nach Festlichkeiten erfolgt auf dem gültigen Formular des Vereins. Verantwortlich sind die jeweils von der Vorstandschaft eingeteilten zwei Personen.
- es gilt das "4 Augen Prinzip"
- die Kasse ist dem Hauptkassier oder Stellvertreter zeitnah zu übergeben
§ 3 Aufwandsersatz vom Verein
(1) Mitglieder des Vereinsausschusses erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit der Amtsperiode Sitzungsgelder sowie Fahrtkostenersatz nach Pauschalen.
- Das Sitzungsgeld für einberufene Vorstands- und Ausschusssitzungen beträgt 30 €. Eine Teilnahme an den Sitzungen ist Grundlage für die Pauschale.
- Fahrtkosten werden analog Punkt 2 erstattet.
(2) Werden Fahrten im Auftrag des Verein TSV Willmars 1921 e.V. getätigt, kann auf Antrag eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen km erstattet werden.
- Im Auftrag für den Verein handelt, wer eine Anweisung (auch mündlich) durch ein Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter erhält.
- übungsleiter können zum Nachweis die abgehaltenen übungseinheiten verwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Abteilungsleiter diese bestätigt.
- Für die Abrechnung der Fahrtkosten ist ein Fahrtenbuch nach gültiger Vorlage des Vereines zu führen. Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise, und liegt im Verantwortungsbereich des Antragsstellers.
- Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung ist der Antragssteller verantwortlich.
- Die Auftragserteilung bestätigt die auftraggebenden Person (Vorstand oder Abteilungsleiter).
- Fahrtkosten in eigener Sache von Vorstand oder Abteilungsleiter müssen von Dritten bestätigt werden (keine Eigenbelege).
- über die Erstattung entscheidet der Vorstand im Einzelfall in Vorstandssitzungen
- Eine Ablehnung einer nicht ordnungsgemäßen Fahrtkostenerstattung kann nur durch den Vereinsausschuss unter 2/3 Mehrheit erfolgen
- Ein Rechtsanspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen