Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden am Anfang des Kalenderjahres erhoben. Bei unterjährigem Vereinsbeitritt anteilig 1/12tel ab Aufnahmemonat. Der Beitrag richtet sich nach Alter des Mitgliedes, sowie der Mitgliedsart. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages befindet die jährliche Generalversammlung.

  1. Alter des Mitgliedes bei Einzelmitgliedschaft
    1. Kinder 12 € Jahresbeitrag
    2. Erwachsene 30 € Jahresbeitrag
  2. Mitgliedsart
    1. Ehrenmitglied und Ehrenvorstand beitragsfrei
    2. Familien (Ehepaar und ggf. eigene Kinder) 50 € Gesamtjahresbeitrag

§ 2 Kassenabrechnung bei Festlichkeiten

(1) Die Abrechnung der Vereinskasse(n) nach Festlichkeiten erfolgt auf dem gültigen Formular des Vereins. Verantwortlich sind die jeweils von der Vorstandschaft eingeteilten zwei Personen.

  1. es gilt das "4 Augen Prinzip"
  2. die Kasse ist dem Hauptkassier oder Stellvertreter zeitnah zu übergeben

§ 3 Aufwandsersatz vom Verein

(1) Mitglieder des Vereinsausschusses erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit der Amtsperiode Sitzungsgelder sowie Fahrtkostenersatz nach Pauschalen.

  1. Das Sitzungsgeld für einberufene Vorstands- und Ausschusssitzungen beträgt 30 €. Eine Teilnahme an den Sitzungen ist Grundlage für die Pauschale.
  2. Fahrtkosten werden analog Punkt 2 erstattet.

(2) Werden Fahrten im Auftrag des Verein TSV Willmars 1921 e.V. getätigt, kann auf Antrag eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen km erstattet werden.

  1. Im Auftrag für den Verein handelt, wer eine Anweisung (auch mündlich) durch ein Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter erhält.
  2. übungsleiter können zum Nachweis die abgehaltenen übungseinheiten verwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Abteilungsleiter diese bestätigt.
  3. Für die Abrechnung der Fahrtkosten ist ein Fahrtenbuch nach gültiger Vorlage des Vereines zu führen. Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise, und liegt im Verantwortungsbereich des Antragsstellers.
  4. Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung ist der Antragssteller verantwortlich.
  5. Die Auftragserteilung bestätigt die auftraggebenden Person (Vorstand oder Abteilungsleiter).
  6. Fahrtkosten in eigener Sache von Vorstand oder Abteilungsleiter müssen von Dritten bestätigt werden (keine Eigenbelege).
  7. über die Erstattung entscheidet der Vorstand im Einzelfall in Vorstandssitzungen
  8. Eine Ablehnung einer nicht ordnungsgemäßen Fahrtkostenerstattung kann nur durch den Vereinsausschuss unter 2/3 Mehrheit erfolgen
  9. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen
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